Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte alles richtig machen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es sinnvoll ein paar formale Vorgaben einzuhalten, damit Deine Kündigung nicht anfechtbar oder gar unwirksam ist. All das ist leichter als Du denkst – wir zeigen Dir, wie es funktioniert.
Nach Ablauf der Probezeit greift zumeist die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB – also: vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Kündigungsfristen richten sich in der Regel nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Danach ergeben sich nach längerer Betriebszugehörigkeit verlängerte Fristen für die Kündigung seitens des Arbeitgebers.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nur dann ordentlich kündbar, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die außerordentliche – also fristlose – Kündigung wegen schwerer Vertragspflichtverletzungen kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Tarifverträge können längere oder auch deutlich kürzere Kündigungsfristen als das Gesetz in § 622 BGB vorsehen (z. B. im Baugewerbe oder in der Zeitarbeitsbranche).
Manche Tarifverträge sehen einen Sonderkündigungsschutz für besonders schutzwürdige, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer vor. Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden – und nur noch sehr eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht durch eine ordentliche Kündigung entlassen werden. Die Regelungen in den Tarifverträgen sind jedoch sehr unterschiedlich. Sollte für Dein Arbeitsverhältnis ein solcher Tarifvertrag bestehen, raten wir Dir, sich hier genauer zu informieren.
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