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Manchen trifft sie bereits während der Probezeit, Andere nach vielen Jahren im Beruf: Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann das Selbstbewusstsein anknacksen und wütend machen. Sie sind als Arbeitnehmer betroffen? Dann gilt es Ruhe zu bewahren und gute Umgangsformen beizubehalten, auch wenn es schwerfällt.
Es ist ein bisschen wie mit Heirat und Ehe: Nicht alle Paare, die sich miteinander verloben, treten später tatsächlich vor den Altar. Und immer weniger Ehen halten, bis dass der Tod die Beteiligten scheidet – die Trennungsraten steigen. Im Berufsleben war es lange gang und gäbe, nach Ausbildung oder Studium einem einzigen Arbeitgeber bis zum Erreichen des Rentenalters verbunden zu bleiben. Das trifft heute nur noch auf wenige Arbeitnehmer zu – im öffentlichen Dienst zum Beispiel, oder in kleineren Unternehmen, bei denen es eher familiär zugeht. Ansonsten aber sind Jobwechsel üblich und kleinteiligere Lebensläufe längst kein Makel mehr. Im Gegenteil: Vielfach kommen Karrieren erst infolge wohlüberlegter Wechsel so richtig in Fahrt. Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber seinerseits die Reißleine zieht, denn unerwartete Kündigungen können traumatische Erfahrungen sein, und unbedachte Reaktionen darauf ziehen häufig unerwünschte Nebenwirkungen nach sich. Die gute Nachricht: Kaum jemand ist schutzlos, unter Umständen kann man sich gegen eine ungerechtfertigte Entlassung vor dem Arbeitsgericht wehren.
In der Probezeit stellt sich heraus, ob Sie als neuer Mitarbeiter und das Unternehmen Ihrer Wahl miteinander harmonieren. Dabei muss es fachlich und menschlich stimmen. Wer den Anforderungen nicht genügt, nicht ins Team passt oder sich unsozial verhält, wird sie nicht überstehen. Dann kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, begründen muss er sie nicht. Wenn nichts Anderes im Arbeits- oder einem Tarifvertrag steht, beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag. Auch am letzten Tag kann noch gekündigt werden, in diesem Fall mit sofortiger Wirkung. Die Probezeit selbst dauert üblicherweise nicht länger als sechs Monate – es hängt davon ab, was Sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Wenn Sie eine Ausbildung beginnen, ist die Probezeit gesetzlich geregelt: Sie dauert dann mindestens einen und höchstens vier Monate, jeweils ohne einzuhaltende Kündigungsfrist. Um Ärger zu vermeiden empfiehlt es sich, bei Problemen im Betrieb das Gespräch mit Vorgesetzten oder Ausbildern suchen, bevor das Kind in den Brunnen fällt – so früh wie möglich also. Im Übrigen ist die Probezeit keine Einbahnstraße: Auch Sie prüfen schließlich in den ersten Wochen und Monaten, ob Sie den idealen Arbeitsplatz gefunden haben. Falls Sie dort andere Bedingungen als versprochen vorfinden, es mit unkooperativen Kollegen zu tun bekommen oder der Chef sich als Choleriker entpuppt, nehmen Sie als letztes Mittel vielleicht sogar selbst den kurzen Weg zum Ausgang.
Tag für Tag bekommen tausende Arbeitnehmer in Deutschland ihre Kündigung. Dafür gibt es vielerlei Gründe: Unternehmen strukturieren um, vielleicht wollen oder müssen sie rationalisieren, neue Mitarbeiter sollen frischen Wind in die Firma bringen, hier und da stimmen aus Sicht des Arbeitgebers die Leistung oder das Verhalten von Angestellten nicht mehr. Wie auch immer: Sobald Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind, greift der Kündigungsschutz – ohne triftigen Grund kann man Sie dann nicht entlassen. Falls eine Kündigung erfolgt, können Sie diese akzeptieren oder vor dem Arbeitsgericht um ihren Arbeitsplatz kämpfen.
Eventuell kommt die Kündigung zwar überraschend, aber bei Licht betrachtet gar nicht ganz ungelegen – womöglich weil Sie selbst bereits mit dem Gedanken an eine Veränderung gespielt oder bestenfalls schon eine neue berufliche Perspektive im Auge haben. Dann nutzen Sie die anstehende Kündigungsverhandlung dazu, einen geordneten Rückzug zu organisieren. Wenn sich Ihr Arbeitgeber einvernehmlich von Ihnen trennen will, vor allem aber falls kein unanfechtbarer Kündigungsrund vorliegt, kann er Ihnen wichtige Zugeständnisse machen: Aufhebungsvertrag: An die Stelle der einseitigen Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag treten, in dem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Geltende Kündigungsfristen müssen dabei nicht eingehalten werden. Sie können sich ein gutes qualifiziertes Zeugnis zusichern lassen. Und Sie können eine Abfindung und/oder das Bezahlen einer Outplacement-Beratung vereinbaren. Outplacement-Beratung: Von professionellen Beratern angebotene Outplacement-Seminare helfen künftigen Bewerbern dabei, sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren. Besonders wenn Sie lange in einem Unternehmen waren, kann das eine wertvolle Hilfe sein – im wahrsten Sinne des Wortes, denn solche Berater sind teuer. Abfindung: Als Kompensation für den Jobverlust kommt eine Abfindung in Frage, dabei gilt ein Satz von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Faustregel. Um den Gang vor das Arbeitsgericht zu vermeiden, zahlen viele Unternehmen aber freiwillig auch deutlich mehr. Bezahlte Freistellung: Mit ihr bekommen Sie bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Ihre Vergütung, ohne noch zu einer Gegenleistung verpflichtet zu sein. Die freie Zeit können sie finanziell abgesichert zur beruflichen Orientierung nutzen. Um bei Ihrer Kündigungsverhandlung auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie juristische Beratung in Anspruch nehmen. Arbeitsagenturen sind gesetzlich dazu verpflichtet, über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Und Anwälte für Arbeitsrecht wissen unter anderem, wie man Aufhebungsverträge so gestaltet, dass anschließend keine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird.
In Deutschland ist der Kündigungsschutz ein wichtiger Teil des Arbeitsrechtes. Er legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nur unter bestimmten Bedingungen entlassen dürfen, manche sogar überhaupt nicht. Aber die Sache hat einen Haken: Kündigungsschutz gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeit-Beschäftigten, Ausbildende zählen dabei nicht mit. Das Wichtigste auf einen Blick: Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Gründe können in der Person des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine Sozialauswahl getroffen werden. Dabei werden das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mögliche Unterhaltungsverpflichtungen und eine mögliche Behinderung berücksichtigt. Auch unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz sind willkürliche Kündigungen nicht erlaubt. Der Arbeitgeber muss einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen sachlichen Grund geltend machen. Kündigungsverbot besteht gegenüber Auszubildenden nach der Probezeit, Betriebsräten, Müttern während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, sowie bei Frauen und Männern während der Elternzeit. Wer eine Kündigungsschutzklage erheben will, muss dies spätestens drei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens tun.
Gekündigt zu werden ist ein schwerwiegender Einschnitt – er löst Verbitterung, Wut und bisweilen womöglich auch Ängste aus. Lassen Sie sich das während Ihrer noch verbleibenden Zeit im Unternehmen nicht anmerken. Wer Staub aufwirbelt und Unruhe stiftet, schwächt seine Position für die Kündigungsverhandlung und läuft Gefahr, mit einem weniger guten Zeugnis gehen zu müssen. Nachteilige Folgen kann es auch haben, wenn Kollegen oder Vorgesetzte Sie in schlechter Erinnerung behalten. Vorsicht ist geboten: Falls Sie nicht die Branche wechseln, könnten sich die Wege nochmals kreuzen. Ein guter Ausstieg gelingt so:
Diese Tipps zu beherzigen festigt im Fall der Fälle das Selbstwertgefühl. So gehen Sie erhobenen Hauptes und bekommen den Kopf für Ihre nächsten beruflichen Schritte frei. Gekündigt – und was nun? Bringen Sie am besten Ihren Lebenslauf auf Vordermann und entwerfen Sie ein überzeugendes Anschreiben: Jetzt Bewerbung erstellen