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Der Abschied von einem Job ist ein wichtiger Moment – gehen Sie diesen Schritt weise. Wir verraten Ihnen, wie Sie mit der richtigen Vorbereitung und Taktik eine Kündigung professionell über die Bühne bringen, von der ersten Aussprache mit Ihrem Chef bis hin zum finalen Arbeitstag. Entdecken Sie, wie ein sorgfältig formuliertes Kündigungsschreiben aussehen muss und wie Sie auch nach Ihrer Kündigung einen starken Eindruck hinterlassen.
Auch Arbeitsverhältnissen enden mal – zumindest die meisten: Wenn Sie kündigen, sollten Sie ein paar Dinge beachten, damit die Kündigung wirksam ist und Sie im Guten gehen.
Nichts ist für die Ewigkeit. Für Arbeitsverhältnisse gilt das heute mehr denn je. Denn laut Studien wechseln wir unsere Stellen immer öfter. Im Optimalfall haben Sie selbst entschieden, dass Sie Ihr Glück lieber woanders probieren möchten. Jetzt müssen Sie noch den Pflichtteil erledigen: Die Kündigung. Unser Text erklärt Ihnen, worauf Sie dabei achten sollten.
Halten Sie sich immer an die goldene Regel für Kündigungen: Handeln Sie immer mit kühlem Kopf. Arbeit ist nicht immer schön, manchmal ärgern wir uns auch. Doch Entscheidungen, die wir in diesem Zustand treffen, bereuen wir oft am nächsten Tag. Selbst wenn Sie einen schlimmen Streit mit einem Kollegen oder dem Chef hatten, sollten Sie sich zu nichts hinreißen lassen. Warten Sie, bis Sie sich beruhigt haben und eine überlegte Entscheidung treffen können. Für eine Kündigung sollten Sie gute Gründe haben. Einer der besten Gründe ist ein neuer Job. Denn zu kündigen, ohne bereits eine neue Stelle zu haben, ist ein großes Risiko. Es ist deshalb eine gute Idee, sich vorher nach möglichen Jobs umzusehen und sich mit dem Bewerbungsprozess vertraut zu machen. Wenn Sie einen neuen Job suchen, sollten Sie bedenken, dass Sie eine Kündigungsfrist einhalten müssen. Mehr Informationen dazu, finden Sie im nächsten Abschnitt. Ihr Beschluss steht also fest: Sie wollen den Job kündigen. Was jetzt? Das fairste Vorgehen wäre, zuerst zu Ihrem Vorgesetzten zu gehen und ihm von ihrer Entscheidung zu erzählen. So kann er sich auf die Veränderung vorbereiten und rechtzeitig nach einem Ersatz suchen. So ein Gespräch ist nicht unbedingt angenehm, aber in den meisten Fällen besser, als dem Chef direkt eine Kündigung zu schicken. Das könnte Ihr Verhältnis belasten und Sie müssen schließlich noch eine Weile weiterarbeiten, bevor die Kündigung wirkt. Ein Tipp für ein möglichst angenehmes Gespräch: Konzentrieren Sie sich auf die positiven Aspekte Ihrer neuen Stelle – wenn Sie schon einen Job in Aussicht haben – und nicht darauf, was Sie im jetzigen Job stört. Wird die Unterhaltung allzu unangenehm, müssen Sie sich ja nicht unnötig in die Länge ziehen.
Zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitgeber gibt es in Deutschland Kündigungsfristen, die von Gesetzen und Verträgen bestimmt werden. Sie schützen diese Fristen davor, dass Sie nicht von einem Tag auf den anderen ohne Arbeit dastehen. Doch auch Sie müssen sich an bestimmte Termine halten, wenn Sie Ihren Job kündigen. Die gesetzliche Mindestfrist für eine Kündigung beträgt in der Probezeit zwei Wochen und danach 28 Tage. In Ihrem Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein. Ein Tarifvertrag kann die Fristen sogar verkürzen. Für den Arbeitgeber werden die Fristen länger, je länger Sie im Unternehmen arbeiten. Sie steigern sich bis auf maximal sieben Monate nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitnehmer gilt diese Verlängerung nicht. Es sei denn, Sie ist ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt. In keinem Fall darf die Kündigungsfrist für Sie jedoch länger sein als für Ihren Arbeitgeber. Für Ihre Kündigung ist wichtig: Sie muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Frist vorliegen. Beträgt Ihre Frist acht Wochen bis zum Quartalsende, darf sie nicht erst am 31. März eintreffen, sondern muss bereits am 5. Februar (kein Schaltjahr) zugestellt werden. Verpassen Sie die Frist, gilt die Kündigung im Zweifel bis zum nächstmöglichen Termin. Auf Nummer sicher gehen Sie aber, wenn Sie eine weitere Kündigung mit neuem Datum abgeben. Müssen Sie wirklich so lange warten? Selbst, wenn Sie schon einen neuen Job gefunden haben? Grundsätzlich ja. Allerdings können Sie Ihren Chef fragen, ob er mit Ihnen einen Auflösungsvertrag unterzeichnet und Sie dadurch früher gehen lässt. Wenn Sie ohne diese Vereinbarung zu früh einen neuen Job antreten, können Sie mit Geldstrafen belegt werden.
Formelle Vorgaben gibt es für eine Kündigung nicht. Sie muss allerdings immer im Original eingehen und unterschrieben werden. Das heißt, auch E-Mails mit eingescannter Unterschrift zählen nicht. Ob Sie die die Kündigung verschicken oder persönlich überreichen, ist Ihre Entscheidung. Es kann nützlich sein, dabei einen unbeteiligten Zeugen zu haben, falls es hinterher Diskussionen über das Einhalten der Frist gibt. Übrigens kann auch eine mündliche Kündigung wirksam sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen: 8 Sa 318/11). Auch hier könnte sich allerdings das Problem fehlender Zeugen ergeben. Dann doch lieber schriftlich! Folgende Bestandteile sollte die Kündigung haben, um Missverständnisse zu vermeiden:
Kündigung meines Arbeitsvertrags vom 01. Juli 2013 Sehr geehrte Frau Meyer, mit diesem Schreiben kündige ich den am 01. Juli 2013 mit der XYZ GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31.03.2017. Ich freue mich über eine Bestätigung meiner Kündigung und bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Ich bedanke mich sehr für die gute Zusammenarbeit und wünsche Ihnen für die Zukunft nur das Beste. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift) (Ihr Name in Druckbuchstaben)
Kündigung abgegeben – das war’s? Nicht ganz: Ohne Auflösungsvertrag müssen Sie noch bis zum letzten Tag arbeiten. Und es gibt gute Gründe dafür, weiterhin Ihr Bestes zu geben:
Um es Ihren Kollegen leicht zu machen, sollten Sie in den letzten Wochen vor Ihrem Abschied nur noch Aufgaben anfangen, die Sie auch beenden können. Falls es schon einen Nachfolger gibt, können Sie sich fürs Einlernen zur Verfügung stellen. Und eine erfreuliche Sache gibt es zum Abschluss oft auch noch zu klären: Wann Sie Ihren Resturlaub nehmen.
Veröffentlicht
01.03.2016