Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu einem
wohlwollenden qualifizierten Zeugnis, muss er auch ein solches schreiben. Erteilt er nur ein provokatives und polemisches, also unsachliches, Zeugnis, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach. Ein Gericht kann dann das
festgelegte Zwangsgeld oder auch sogar
Zwangshaft verhängen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
(Az.: 12 Ta 17/17).
In dem verhandelten Fall schlossen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich. Darin hieß es unter anderem, dass der Chef ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellt. Das Gericht setzte eine Frist fest und ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro, im Falle der Nichtzahlung ersatzweise für jeweils 100 Euro einen Tag Zwangshaft.
"Geschlechterbezogen sehr beliebt" gehört nicht in ein Zeugnis
Im dem mit "Zeugnis" überschriebenen Bescheid hieß es jedoch unter anderem: «Die Anstrengungen ihrer Tätigkeit hat Frau H. sehr regelmäßig mit
Schöpferpausen bedacht und ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt." Auch sei sie "sehr bemüht" gewesen und
"geschlechterbezogen sehr beliebt".
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei diesem scharfen, unsachlichen Zeugnis um eine
Provokation handele. Es erfülle nicht die Voraussetzungen, die im Vergleich festgelegt worden seien. Das Zeugnis sei
nicht wohlwollend und qualifiziert. Daher könne das Arbeitsgericht auch das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Arbeitgeber verhängen. Lege ein Arbeitnehmer dieses Zeugnis vor, gebe er sich der Lächerlichkeit preis.
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