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Die Befristung von Jobs kann sinnvoll sein, um Menschen erstmals - oder wieder - ins Berufsleben zu bringen. Als Dauereinrichtung bleibt diese Variante jedoch verboten, betonen die Verfassungsrichter. Sie setzen den Arbeitsgerichten damit Schranken.
Schützenhilfe für Arbeitnehmer vom höchsten deutschen Gericht: Unternehmen dürfen nicht ohne Grund einen Beschäftigten wiederholt mit befristeten Arbeitsverträgen abspeisen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun in einem Beschluss das Verbot mehrfacher befristeter Verträge beim selben Arbeitgeber, das vom Bundesarbeitsgericht großzügig ausgelegt worden war (Az: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 - Beschluss vom 6. Juni 2018). Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein Arbeitgeber ohne Grund einen Arbeitnehmer höchstens zwei Jahre befristet beschäftigen. So soll der Gefahr von sogenannten Kettenverträgen vorgebeugt werden, bei denen ein Arbeitsverhältnis immer wieder durch einen neuen befristeten Arbeitsvertrag verlängert wird.
Damit schütze der Staat das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform und den «strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis», so die Karlsruher Richter. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es jedoch, wenn die grundlose Befristung als Brücke in eine Dauerbeschäftigung genutzt werde. Auch wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder von kurzer Dauer war, könne die Befristung zulässig sein. Als Beispiel nannte das Gericht Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werkstudent. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Gesetz so ausgelegt, dass eine neue Befristung ohne Grund nach drei Jahren möglich ist. Dem schob das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vor: Gerichte dürften das Gesetz nicht gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers auslegen. Damit hatte ein Mann Erfolg, der bei einem großen Autozulieferer in Bamberg wiederholt befristet beschäftigt war und durch die Instanzen auf unbefristete Einstellung geklagt hatte (1 BvR 1375/16). Seinem Hamburger Anwalt Klaus Bertelsmann zufolge geht das Verfahren nun an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Der Anwalt geht davon aus, dass nach dessen Entscheidung das Unternehmen dem Mann aufgelaufene Zeiten nach der Befristung nachträglich bezahlen müsse; auch das Arbeitsverhältnis bestehe dann weiter. "Unabhängig davon ist nun wieder klar, dass die vielen beim Bundesarbeitsgericht anhängigen ähnlichen Verfahren entschieden werden können", so Bertelsmann. Aus Sicht der Arbeitsrechtlerin Cornelia Marquardt der Kanzlei Norton Rose Fulbright sorgt die Karlsruher Entscheidung hingegen "für neue Rechtsunsicherheit". Sie kritisierte "unscharfe Kriterien" in Hinblick auf die zugelassenen Ausnahmen. "Die klare und praxistaugliche Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, das eine Neuanstellung bejahte, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt, ist damit Makulatur."
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Veröffentlicht
26.06.2018