Befristung von Arbeitsverträgen Urteile

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Befristete Arbeitsverträge: So urteilen die Gerichte

Immer mehr Beschäftigte werden in Deutschland durch befristete Arbeitsverträge eingestellt. Häufig jedoch gibt es um ihre Auslegung Streit. Hier sind drei aktuelle Urteile deutscher Gerichte.


Die Zahl der befristet Beschäftigten in Deutschland hat innerhalb der vergangenen 20 Jahre um mehr als eine Million auf rund 2,8 Millionen im vergangenen Jahr zugenommen: 2015 waren rund 2,7 Millionen Arbeitnehmer befristet beschäftigt, der Anteil  dieser Gruppe an allen abhängig Beschäftigten stieg damit seit 1996 von 6,4 auf 8,5 Prozent. Besonders oft erhalten 25- bis 34-Jährige befristete Arbeitsverträge: Hier stieg der Anteil von 9,6 Prozent vor 20 Jahren über 16,6 Prozent 2006 bis 18,1 Prozent im vergangenen Jahr. Mehr als jeder dritte Betroffene arbeitet unfreiwillig befristet: 36,5 Prozent gaben über alle Altersgruppen hinweg an, mangels Dauerstelle ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein. 31,6 Prozent nannten einen Probevertrag als Grund. 25,7 Prozent befanden sich in Ausbildung. 6,2 Prozent hatten bewusst die Befristung gewählt. Hier sind drei aktuelle Urteile deutscher Arbeitsgerichte zu befristeten Verträgen:

1. Befristung für späteres Studium ist zulässig

Nicht immer ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass ein Arbeitsvertrag befristet wird. Eine Befristung ist auch zulässig, wenn sie auf Wunsch des Angestellten zustande kommt - zum Beispiel für ein späteres Studium. Allerdings ist der Mitarbeiter dann auch daran gebunden. Klägerin in dem Fall war eine Frau, die mit ihrem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatte. Grund dafür war, dass sie nach Ende des Arbeitsvertrag studieren wollte. Später änderte sie ihre Meinung und wollte nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber lehnte das ab, daraufhin zog die Frau vor das Arbeitsgericht Freiburg - und scheiterte. Werde ein Arbeitsvertrag befristet, damit der Arbeitnehmer später ein Studium aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen kann, sei die Befristung im Interesse des Mitarbeiters, so das Gericht (Az.: 9 Ca 179/16). Daher sei eine solche Befristung auch wirksam und zulässig. Die Arbeitnehmerin müsse sich daran halten und könne nicht dagegen vorgehen.

2. Kettenbefristung für Dauervertretung eventuell unzulässig

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne wichtigen Grund nur auf zwei Jahre befristet werden. Mit Grund sind auch Kettenbefristungen möglich, mehrere aufeinander folgende Verträge mit festem Ende. Liegt eine Kettenbefristung über Jahre hinweg vor, ist dies ein Indiz für Missbrauch. Der vorliegende Fall geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg (Az.: 2 Ca 627/15) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist. Kläger war ein Vertretungslehrer, der über neun Jahre insgesamt neun befristete Verträge erhalten hatte, alle jeweils aufeinander folgend. Das sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag, fand er - und klagte gegen die Kettenbefristung. Das Gericht sah das so wie er. Denn grundsätzlich ist die Vertretung anderer Arbeitnehmer zwar ein möglicher Grund für eine Befristung. In dem vorliegenden Fall seien die Befristungen aber missbräuchlich. So sei der Lehrer zum Beispiel nicht nur in Fächern eingesetzt worden, die der zu vertretende Kollege unterrichtet habe. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen können, welche Aufgaben des beurlaubten Lehrers von welchem Beschäftigten in der Vertretungskette übernommen worden seien - eine solche Planung ist aber Voraussetzung, damit eine Vertretung Befristungsgrund sein kann. Die übliche Befristung von zwei Jahren sei hier ohne Grund um ein Vielfaches überschritten worden. Damit liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, entschieden die Richter.

3. Theater darf Arbeitsvertrag von Maskenbildnerin befristen

Um einen Arbeitsvertrag zu befristen, brauchen Arbeitgeber in der Regel einen guten Grund. Einer dieser Gründe kann eine überwiegend künstlerische Tätigkeit sein. Diese muss dann allerdings auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 AZR 369/16) hervor. Klägerin in dem Fall war eine Maskenbildnerin, die an einem Theater beschäftigt war - allerdings nur befristet bis Ende August 2014. Ein gutes Jahr vorher teilte das Theater der Frau mit, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird. Daraufhin zog sie gegen die Befristung vor Gericht, hatte aber keinen Erfolg. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es mehrere mögliche Gründe für eine Befristung. Einer davon ist die sogenannte Eigenart der Tätigkeit. Die sah das Gericht hier als gegeben an: Denn laut Arbeitsvertrag war die Maskenbildnerin überwiegend künstlerisch tätig - und die Ausübung von Kunst ist laut Grundgesetz frei. Das Theater als Arbeitgeber darf in seiner Kunstfreiheit also nicht eingeschränkt werden, deshalb darf es den Vertrag auch befristen.


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Veröffentlicht
12.01.2018