Im Kampf um neue Mitarbeiter darf
nicht jedes Mittel recht sein. So ist es beispielsweise verboten, Angestellte von Konkurrenzfirmen fortgesetzt an ihrem Arbeitsplatz anzurufen.Das gilt auch für Anrufe auf dem privaten Handy des Umworbenen, wie das
Oberlandesgericht Frankfurt in einem
jetzt veröffentlichten Urteil rechtskräftig entschieden hat.
Im konkreten Fall hatte ein Headhunter
innerhalb von fünf Tagen einen Mitarbeiter sieben Mal auf dessen Handy angerufen und damit nach Ansicht des Gerichts die Betriebsabläufe gestört. Auf Unterlassung geklagt hatte die Firma des Umworbenen.
Zulässig ist nach Ansicht der Richter
lediglich eine erste Kontaktaufnahme zur Vereinbarung weiterer Gesprächstermine außerhalb des Arbeitsplatzes. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen unzulässig. Wenn der Beschäftigte über sein privates Handy kontaktiert werde, müsse der Anrufer fragen, ob sein Gesprächspartner am Arbeitsplatz sei.
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