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Das Jahr 2020 bringt im Bereich des Arbeitsrechts neue Gesetze und einige Gesetzesänderungen mit sich. Welche gesetzlichen Neuerungen auf Arbeitnehmer zukommen, hat unser Kooperationspartner anwalt.de zusammengefasst.
Ab 2020 haben mehr Fachkräfte die Möglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten. Bislang durften Fachkräfte aus Drittstaaten ohne Hochschulabschluss nur dann in Deutschland tätig werden, wenn sie in einem sogenannten Engpassberuf arbeiten, wie etwa in der Altenpflege. Ab dem 1. März 2020 dürfen laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz alle Fachkräfte, die eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss sowie Sprachkenntnisse vorweisen können, in Deutschland arbeiten. Es ergeben sich noch weitere arbeitsrechtliche Änderungen: Akademiker ohne Jobzusage dürfen in die Bundesrepublik einreisen und ein sechsmonatiges Visum für die Suche nach einem Arbeitsplatz beantragen. Gleiches gilt für Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Voraussetzungen sind ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ein anerkannter Berufsabschluss.
Das seit 2016 geltende Integrationsgesetz gewährt Geduldeten, die sich in Deutschland in einer Ausbildung befinden, die Sicherheit, während Deiner Lehre nicht abgeschoben zu werden – außer Du erlernst beispielsweise den Beruf des Sozialassistenten oder des Altenpflegerhelfers. Am 1. Januar 2020 tritt das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft. Dann greift die Ausbildungsduldung auch für alle anerkannten Helfer- und Assistenzausbildungen, sollte es sich um einen sogenannten Engpassberuf handeln. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Beschäftigungsduldung. Diese wird laut Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung für insgesamt 30 Monate erteilt, um ihnen und ihren Arbeitgebern mehr Sicherheit vor einer drohenden Abschiebung zu geben. Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung sind unter anderem der Geduldetenstatus des Geflüchteten seit mindestens einem Jahr in Deutschland und das Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses seit mindestens eineinhalb Jahren.
Lehrlinge haben bei ihrem Ausbildungsbeginn 2020 erstmals einen Anspruch auf eine Mindestvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr soll die Vergütung – gemäß Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung – mindestens 515 Euro pro Monat betragen. Bis zum Jahr 2023 soll der Betrag auf bis zu 620 Euro monatlich steigen. Darüber hinaus wird die Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent erhöht, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Ab 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 9,19 Euro auf 9,35 Euro brutto pro Stunde. Einige Branchenmindestlöhne steigen ebenfalls, wie im Dachdecker- und Elektrohandwerk, im Gebäudereiniger-Handwerk sowie in der Pflegebranche. Studentisch Beschäftigte profitieren ebenso vom Anstieg des Mindestlohns.
Die Meisterpflicht wird für folgende zwölf Handwerke wieder eingeführt: Schilder- und Lichtreklamehersteller, Böttcher, Raumausstatter, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer, Estrichleger, Betonstein- und Terrazzo-Hersteller, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger und Rollladen- und Sonnenschutztechniker. Die Änderung der Handwerksordnung gilt ab dem 1.1.2020.
Die Titel für berufliche Fortbildungen werden ab 1. Januar 2020 vereinfacht. Künftig gibt es folgende Abschlüsse: „Geprüfte Berufsspezialistin“ beziehungsweise „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ sowie „Master Professional“. Ein Handwerksmeister kann sich als „Bachelor Professional“ bezeichnen.
Bisher hatten einzig leistungsstarke Auszubildende, die beispielsweise einen Familienangehörigen pflegen oder alleinerziehend sind, die Möglichkeit, eine Lehre in Teilzeit zu absolvieren. Ab 1.1.2020 können auch Personen mit einer Behinderung, lernbeeinträchtigte Menschen oder auch Geflüchtete eine Ausbildung in Teilzeit beginnen, wenn der Ausbildungsbetrieb zustimmt.
Arbeitgeber können Mitteilungen an ihre Beschäftigten, die einen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung gestellt haben, ab 2020 per E-Mail zukommen lassen. Somit ist ein unterschriebenes Schriftstück nicht mehr notwendig.
Bei der beruflichen Weiterbildung fallen ab 2020 weniger Steuern an. Bisher waren Weiterbildungen nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Diese Regelung ändert sich ab 2020. Dann gibt es auch beispielsweise bei Computer- oder Sprachkursen Steuerentlastungen.
Ab 1. Januar 2020 gilt eine neue Kleinunternehmergrenze. Bisher galt eine Person als Kleinunternehmer, wenn sie mehr als 17.500 Euro Umsatz im Kalenderjahr verzeichnet hat. Ab 2020 erhöht sich die Kleinunternehmergrenze auf 22.000 Euro.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf 2,4 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils einen Beitrag von 1,2 %. Diese Senkung ist jedoch bis zum 31.12.2022 befristet.
Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wie beispielsweise Saisonarbeiter, haben ab 1.1.2020 einen Anspruch auf eine Steueridentifikationsnummer. Lassen Sie sich zu Ihren Arbeitnehmerrechten beraten!
Zur Person: Katharina Kästel Quelle: Katharina Kästel ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de.
Veröffentlicht
13.01.2020