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In regelmäßigen Abständen nach einem Zwischenzeugnis zu fragen, ist ungemein wichtig. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt und wie geht man vor? Dieser Text verrät es.
Zeugnisse gehören zu den wichtigsten Anlagen in einer Bewerbung. Der Lebenslauf gibt einen schnellen Überblick über Ihre Berufserfahrung, das Zeugnis zeigt Ihre Leistung. In diesem Text erklären wir Ihnen, warum es Sinn macht, Zwischenzeugnisse anzufordern – und wie Sie dabei vorgehen. Die anderen wichtigen Dokumente für eine Bewerbung können Sie mit unseren kostenlosen Editoren übrigens ganz einfach online erstellen: Jetzt Bewerbung erstellen
Vielleicht ist Ihnen bekannt, dass Sie beim Verlassen einer Arbeitsstelle ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis haben. Warum sollten Sie also auch noch ein Zwischenzeugnis beantragen? Die Antwort lässt sich am besten in einem typischen Szenario beschreiben: Sie leisten in Ihrem Job gute Arbeit, der Vorgesetzte ist mit Ihnen sehr zufrieden. Doch dann ändert sich etwas. Vielleicht kommt es zu Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten (1) oder Sie bekommen einen neuen Chef (2).Als Sie die Arbeitsstelle später wechseln, erinnert sich der Chef nur noch an den Streit und hat die super Leistungen von früher vergessen (1) oder der neue Chef kennt Sie nicht lange genug, um zu wissen, dass Sie vor einem Jahr tolle Erfolge erzielt haben (2).Jetzt besteht die Gefahr, dass Sie ein Arbeitszeugnis bekommen, das Ihren Leistungen nicht entspricht. Sie werden schlechter bewertet, als Sie es verdient haben. Deshalb ist es eine kluge Idee, ein Zwischenzeugnis zu beantragen, wenn die Dinge gut stehen.Denn – und das ist besonders wichtig: Wenn der Chef – egal, ob ein neuer oder der alte – im Arbeitszeugnis von der Beurteilung des Zwischenzeugnisses abweichen will, braucht er eine gute Begründung. Mit einem Zwischenzeugnis sichern Sie sich in vielen Fällen, dass Ihre guten Leistungen aus der Vergangenheit auch im abschließenden Arbeitszeugnis stehen (Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, Urteil: 9 AZR 248/07).Wie alle wichtigen Dokumente fordern Sie das Zwischenzeugnis am besten schriftlich an. Dann haben Sie einen Nachweis, dass Sie darum gebeten haben.
Wir haben bereits erwähnt, dass Sie ein gesetzliches Recht auf ein abschließendes Arbeitszeugnis haben, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Aber haben Sie auch ein Recht auf ein Zwischenzeugnis? Kurz gesagt: Nein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Arbeitnehmern ein Zwischenzeugnis garantiert. Wie das im Arbeitsrecht meistens ist, kommt es aber auf die Urteile von Gerichten an. Die haben in der Vergangenheit entschieden, dass es sogenannte triftige Gründe gibt, bei denen der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen muss. Das heißt: Lehnt der Arbeitgeber trotz dieser Gründe ein Zwischenzeugnis ab, haben Sie vor Gericht gute Chancen, dass er dazu verpflichtet wird. Diese Gründe sind:
Wenn Sie nach einem Zwischenzeugnis fragen, besteht immer die Gefahr, dass der Vorgesetzte denkt, Sie bewerben sich anderswo. Selbst wenn es stimmt, wollen Sie wahrscheinlich nicht, dass er es denkt, weil das die Zusammenarbeit belasten könnte. Deshalb sollten Sie sich immer auf einen der oben stehenden Gründe berufen, wenn Sie denn vorliegen. Falls keiner der Gründe vorliegt, gibt es ein Argument, dass meistens überzeugt: Ihr letztes Zeugnis liegt schon lange zurück. Nach drei Jahren können Sie ohne Probleme nach einem Zwischenzeugnis fragen. Wenn auch das nicht zutrifft, wird es schwierig einen guten Grund zu finden, der den Chef nicht misstrauisch stimmt. Am Ende hängt es aber von Ihrem Verhältnis zum Chef ab. Wenn das Verhältnis gut ist und Ihre Zufriedenheit mit dem jetzigen Job deutlich, sollte ein Zwischenzeugnis auch kein Problem sein. Sie sollten allerdings immer im Hinterkopf behalten, dass eine ausführliche Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens große Mühe erfordert. Machen Sie Ihrem Chef diese nicht unnötig. Inhaltlich orientiert sich das Zwischenzeugnis am abschließenden Arbeitszeugnis: Was darin stehen muss, lesen Sie im Text „Arbeitszeugnis“. Tarifliche Regelungen: Wann ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden sollten, kann in Tarifverträgen stehen.
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Veröffentlicht
02.03.2016