Zeitarbeitsvertrag Prüfpunkte

©Kai Remmers/dpa-tmn

Drei wichtige Prüfpunkte im Zeitarbeitsvertrag

Wer als Berufstätiger zum ersten Mal einen Zeitarbeitsvertrag unterschreiben soll, muss einige komplizierte rechtliche Regeln beachten. Hier sind die drei wichtigsten davon.


Zeitarbeit boomt: Immer mehr Beschäftigte gehen als "Mietarbeiter" nur noch vorübergehend in Firmen, statt direkt bei ihrem Arbeitgeber tätig zu sein. Dabei unterscheidet sich ein Zeitarbeitsvertrag in einigen Punkten von einer normalen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen. Auf die drei folgenden Punkte sollte man bei seinem  Zeitarbeitsvertrag besonders achten.

1. Hat die Firma eine Überlassungserlaubnis?

In der Branche tummeln sich leider immer noch einige schwarze Schafe. Darum sollten Sie auf jeden Fall zunächst prüfen, ob die Firma eine sogenannte Überlassungserlaubnis hat. "Sie belegt, dass eine Firma überhaupt als Zeitarbeitsfirma tätig sein darf", erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. In der Regel stehe im Arbeitsvertrag, dass die Zeitarbeitsfirma eine entsprechende Erlaubnis hat. Es sei jedoch auf jeden Fall sinnvoll, sich eine Kopie der Erlaubnis auch zeigen zu lassen.

2. Welche Tarifvereinbarung beinhaltet der Zeitarbeitsvertrag?

Gut sei es, vor der Unterschrift unter den Vertrag zu prüfen, welche Tarifverträge die Zeitarbeitsfirma anwendet. Grundsätzlich haben Zeitarbeiter Anspruch auf das gleiche Gehalt wie jene Mitarbeiter, die auf Dauer in der für den Einsatz vorgesehenen Firma beschäftigt sind. Allerdings enthielten einige Tarifverträge abweichende Vereinbarungen, erläutert Oberthür. Das sollten sich Berufstätige im Detail anschauen.

3. Sind die Gleichheitsgrundsätze gewahrt?

Berufstätige sollten sich klarmachen, dass sie als Zeitarbeiter die Gemeinschaftseinrichtungen eines Betriebs - etwa die Kantine und den Betriebskindergarten - ebenso mitbenutzen dürfen, wie die dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer. Das sollte auch in Ihrem Zeitarbeitsvertrag festgehalten sein. Wer länger als sechs Monate im Betrieb ist, darf bei dem "leihenden" Unternehmen auch den Betriebsrat mitwählen.


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Veröffentlicht
10.03.2017