Die Unterschrift im Arbeitszeugnis muss korrekt sein

@Monique Wuestenhagen / dpa

Verdächtige Unterschrift im Arbeitszeugnis nicht akzeptabel

Ein ungewöhnlicher Rechtsstreit um die verdächtige Unterschrift im Arbeitszeugnis einer gekündigten Frau zeigt: Manche Chefs lassen sich einiges einfallen, um ihre ehemaligen Angestellten zu ärgern.


Ein Arbeitszeugnis kann großen Einfluss auf die berufliche Zukunft eines Mitarbeiters haben. Daher sollte das Dokument keine groben Formfehler aufweisen, Arbeitnehmer müssen ein Arbeitszeugnis mit einer untypischen Unterschrift nicht akzeptieren. Der Geschäftsführer darf ein Zeugnis weder mit einem einzigen Buchstaben, noch mit dem ganzen Namen quer zum Text unterschreiben. Der Deutsche Anwaltverein weist auf folgendes Urteil hin, das vom Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 4 Ta 118/16) gesprochen wurde: In dem verhandelten Fall hatte das Arbeitszeugnis einer Frau keine richtige Unterschrift des Geschäftsführers. Dort stand lediglich der Buchstabe "H.". Der Mann verteidigte sich damit, dass das wegen eines Schlüsselbeinbruchs nicht anders möglich gewesen sei. Das erneut ausgefertigte Zeugnis wurde zwar mit der echten Unterschrift versehen. Nun stand der Namen jedoch quer zum Zeugnistext. Die Frau hat Anspruch auf ein ordnungsgemäß unterschriebenes Zeugnis, entschied das Gericht. Durch die unübliche Unterschrift könnten beim Leser Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses bestehen. Daher müssten Zeugnisse so unterschrieben werden wie andere wichtige betriebliche Dokumente. Nach Auffassung des Gerichts könnte man ansonsten meinen, dass derjenige, der das Zeugnis unterschrieben hat, sich auf subtile Weise von dem Text distanzieren will. Dieser Verdacht hätte auch bei dieser Form der Unterschrift im Arbeitszeugnis bestanden.

Veröffentlicht
06.06.2017