Kündigungsfristen und Aufhebungsvertrag – so kündigen Sie richtig

Bessere Karriereaussichten, ein attraktives Jobangebot oder persönliche Gründe – eine Kündigung kann viele Gründe haben. Auch wenn man als Arbeitnehmer einen schnellen Jobwechsel bevorzugt, muss man sich an einen bestimmten Ablauf halten, damit die Kündigung rechtswirksam ist.


So könnte ein Beispiel für einen gelungenen ersten Tag des neuen Mitarbeiters aussehen:
  • Das BGB regelt gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitsverträge, die sich nur für Arbeitgeber mit der Beschäftigungsdauer verlängern.
  • Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber tatsächlich zugehen. Sie müssen sie quasi in den Händen halten.
  • Im Arbeitsvertrag lassen sich längere Kündigungsfristen vereinbaren, sie müssen für Arbeitgeber wie -nehmer aber gleich lang sein.
  • Wer früher aus seinem Arbeitsvertrag raus will als er kann, sollte mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen.

Wie kündigt man richtig?

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer gilt das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB). Das bedeutet, die Kündigung muss auf Papier und mit Unterschrift erfolgen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Außerdem muss die Kündigung dem Arbeitgeber zugehen. Am einfachsten ist es, ihm die Kündigung direkt zu übergeben. Den Erhalt sollten sich Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Beim Versand der Kündigung per Post sollte ein Zeuge dabei sein. Wichtig ist, dass er die Kündigung beim Einstecken in den Briefumschlag gesehen hat und beim Versand dabei war. Der sollte am besten per Einwurfeinschreiben erfolgen. Denn so lässt sich nachweisen, dass die Kündigung im Briefkasten des Arbeitgebers gelandet ist. Für den Einlieferungsbeleg gilt: Gut aufheben. Er ist zusammen mit dem Zeugen wichtig, wenn der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung bestreitet.

Was genau ist die Kündigungsfrist?

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um die Zeit, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Eine rechtzeitige Kündigung bedarf daher der Kenntnis der Kündigungsfrist. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Widersprechen sich verschiedene Regeln, dann gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

Für beide Seiten gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Arbeitnehmer können danach immer mit einer Frist von vier Wochen, also 28 Tagen, zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Für Arbeitgeber hängt die Kündigungsfrist dagegen davon ab, wie lange der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war. In der Probezeit sind sogar nur zwei Wochen Kündigungsfrist erlaubt. Davon und von einer vorübergehenden Beschäftigung als Aushilfe für maximal drei Monate abgesehen lässt sich keine kürzere Kündigungsfrist als vier Wochen vereinbaren. Verlängert werden darf die gesetzliche Kündigungsfrist jedoch. Sie kann z. B. für Arbeitnehmer an die Kündigungsfrist des Arbeitgebers angepasst werden. Die Grundlage hierfür bietet § 622 Abs. 6 BGB. Demnach darf eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, die jedoch nicht länger sein darf als die des Arbeitgebers. Damit Sie sich sicher sein können, welche Frist für Sie gilt, werfen Sie am besten einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Falls darin keine Kündigungsfrist für Sie vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Berechnen Sie jetzt Ihre Kündigungsfrist

Einvernehmlich aus dem Vertrag?

Ein Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch ihn können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, den Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Diese gemeinsame Vereinbarung bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Geregelt werden können hier neben dem Beendigungszeitpunkt zum Beispiel die Erteilung eines vorteilhaften Arbeitszeugnisses und die Klärung offener Ansprüche. Bietet der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag an, sollten Arbeitnehmer trotz ihres gewünschten Jobwechsels vorsichtig sein.

Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag?

Wenn Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen, ist dieser mit all seinen Vor- und Nachteilen rechtlich bindend. Nur noch im gegenseitigen Einverständnis ist eine Änderung möglich. Hat der Arbeitgeber arglistig getäuscht kann eine Anfechtung den Vertrag beseitigen. Vorteile für Arbeitnehmer können vor allem sein:

  • Arbeitszeugnis: verhandelbar zugunsten des Arbeitnehmers
  • Jobwechsel: kann durch schnellere Beendigung und Vereinbarungen vereinfacht werden

Nachteile können insbesondere unter Umständen sein:

  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei falscher Gestaltung: Die Sperrfrist kann bis zu 12 Wochen betragen
  • Wettbewerbsverbot: Konkurrenztätigkeiten sind für eine bestimmte Zeit untersagt

Bevor Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen, sollten Sie diesen unbedingt genauestens prüfen lassen. So stellen Sie sicher, dass nicht nur die Interessen Ihres Arbeitgebers Berücksichtigung finden, sondern auch Ihre eigenen. Wenn Sie diesen jedoch ungeprüft unterzeichnen, werden die Regelungen bindend und Sie haben hinterher keine Möglichkeit, den Vertrag nach Ihren Wünschen zu beenden. Sie haben schon einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen? Hier können Sie ihn prüfen.


Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie auf anwalt.de. Sie sind sich noch nicht sicher, wie es beruflich weiter geht? Viele spannende Unternehmen bieten attraktive Jobs im XING Stellenmarkt an. Sie können Ihre Suche bereits hier beginnen, viel Erfolg.


anwalt.de LogoQuelle: Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps, finden Sie weiterführende Artikel, die den Aufhebungsvertrag und seine Klauseln erklären, und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können.

Veröffentlicht
03.06.2019