Bespitzelung durch einen Detektiv im Homeoffice - ist das erlaubt? © D-Keine / Getty Images

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Bespitzelung im Homeoffice durch Privatdetektive: Darf mein Arbeitgeber das?

Homeoffice ist in der Corona-Krise zwangsläufig salonfähig geworden – doch es setzt ein erhebliches Maß an gegenseitigem Vertrauen voraus. Doch das haben nicht alle Arbeitgeber und überwachen ihre Mitarbeiter. Ist das erlaubt? Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Mitglied bei anwalt.de, klärt auf.


In Corona-Zeiten weichen viele Unternehmen auf Homeoffice aus. Die Arbeitnehmer haben sich häufig darauf eingelassen, ohne dazu überhaupt verpflichtet zu sein. Die Durchführung setzt natürlich ein erhebliches Maß an gegenseitigem Vertrauen voraus. Daran fehlte es in der Vergangenheit bei vielen Unternehmen und durch Corona hat sich daran nichts geändert. Also wird versucht, die Mitarbeiter zu überwachen. Online auf dem Rechner, in den sozialen Netzwerken, mit Telefonanrufen. Und was viele nicht wissen: auch per Detektiv.

 

Unter welchen Bedingungen darf mein Arbeitgeber mich überwachen?

Der Arbeitgeber benötigt für solche Überwachungen einen konkreten und glaubhaften Anfangsverdacht gegen den Arbeitnehmer. Der häufigste Verdacht bei Homeoffice ist der des Arbeitszeitbetruges. Der Arbeitnehmer gaukelt Arbeitsleistung vor, macht aber tatsächlich etwas anderes. Das ist aber oft nicht so einfach festzustellen, vor allem, wenn der Arbeitnehmer keine festen Arbeitszeiten hat. Zudem kann der Arbeitgeber auch nicht wie wild online überwachen, da er hier den Datenschutz beachten muss.
 

Was sind die häufigsten Anlässe für einen Arbeitgeber, einen Detektiven zu beauftragen?

Häufig lässt die Arbeitsleistung spürbar nach und der Arbeitgeber möchte überprüfen, ob der Angestellte auch wirklich im Homeoffice arbeitet. Manchmal bekommt der Arbeitgeber aber auch einen Hinweis, dass der Mitarbeiter in seiner Homeoffice- oder Kurzarbeitszeit schwarzarbeitet. Aktuell in der Corona-Krise kommt noch hinzu, dass der Arbeitgeber vermutet, dass der Angestellte sich nicht an die Quarantäneauflagen hält.

 

Und was passiert, wenn sich der Verdacht bewahrheitet?

Wenn sich der Verdacht bestätigt kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder eine (fristlose) Kündigung aussprechen. Da es regelmäßig Beweisprobleme gibt, empfiehlt sich aus Arbeitgebersicht die sogenannte Verdachtskündigung. Die haben die Arbeitsgerichte erfunden, um den Arbeitgebern das Leben leichter zu machen. Dafür muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber zunächst anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten geben.

 

Wie reagiere ich bei einer solchen Kündigung?

Bei einer Kündigung sollten Arbeitnehmer in der Regel unbedingt Kündigungsschutzklage erheben. Nur so kann man seine Rechte sichern. Alle Kündigungen, die ich bisher unter Beteiligung von Privatdetektiven vor dem Arbeitsgericht erlebt habe, waren nicht wasserdicht. Eine ordentliche Abfindung ist regelmäßig drin, die ein Fachanwalt im Arbeitsrecht erwirken kann. Weiter dort arbeiten will der Arbeitnehmer nach so einem Erlebnis meist nicht.

 

Was, wenn mein Arbeitgeber mich zu Unrecht überwacht hat? Muss er mich informieren?

Bei unberechtigter Überwachung kommen auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Außerdem unterliegen die gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines Anfangsverdachts zunächst berechtigt überwacht und sich später herausstellt, dass der Verdacht unbegründet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachträglich von der Überwachung in Kenntnis setzen. Das ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, da die Überwachung einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers darstellt.

Daneben hat der Arbeitnehmer auch einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann der Arbeitnehmer außerdem die Herausgabe von Kopien der vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Überwachung gesammelten Daten verlangen (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018, AZ: 17 Sa 11/18). Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu steht noch aus.

 

Was kann Unternehmen für solche Fälle geraten werden?

Allgemein sollten Unternehmen sich nach den ersten zwangsläufigen Erfahrungen gründlich Gedanken machen, ob Homeoffice auch außerhalb von Corona, das Mittel der Wahl ist. Manche Arbeitgeber sind für Homeoffice noch schlechter geeignet, als ihre Arbeitnehmer. Ohne Vertrauen und Verständnis für die besondere Situation der Mitarbeiter im Homeoffice wird es auf Dauer nicht funktionieren. Daneben gibt es natürlich auch die schwarzen Schafe unter den Arbeitnehmern, die Homeoffice als Lizenz zum Blaumachen verstehen. Da muss ein Arbeitgeber natürlich tätig werden. Der Einsatz eines Detektives ist aber nicht unbedingt die erste Wahl. Man sollte als Arbeitgeber auch den dadurch bewirkten allgemeinen Vertrauensverlust in der Belegschaft nicht aus den Augen verlieren.

 

Veröffentlicht
09.07.2020

Author:in
Alexander Bredereck