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Die wichtigsten Punkte im Arbeitsvertrag

Bei aller Freude über den neuen Job: Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, sollte genau darauf achten, was drinsteht - und was nicht. Schon Details können entscheidend sein.


Berufstätige sollten immer darauf achten, dass ihr Arbeitsvertrag möglichst präzise Angaben zu ihren Aufgaben enthält - vor allem, wenn diese nicht explizit abgesprochen wurden. Denn das erleichtert im Konfliktfall die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Denn Arbeitnehmer sind nur dazu verpflichtet, die vertraglich festgelegten Leistungen zu erbringen. Und je präziser deren Beschreibung, desto besser können sich Untergebene daher gegen zusätzliche oder fachfremde Aufgaben wehren. Klar abgrenzbare Jobs, etwa als Sachbearbeiter oder in der Produktion, sollten deshalb auch möglichst deutlich abgegrenzt sein. Aber nicht nur für den Aufgabenbereich, sondern auch für einige andere Grundsatzdinge sind klare Beschreibungen wichtig.

Hier sind die sieben wichtigsten Punkte in jedem Arbeitsvertrag:

1. Auf­ga­ben­be­schrei­bung

Sind Ih­re Ar­beits­auf­ga­ben im Ar­beits­ver­trag klar fest­ge­legt? Wenn Sie sich im Be­wer­bungs­ver­fah­ren auf ei­ne Stel­le als „Führungs­kraft Ver­trieb“ be­wor­ben ha­ben und im Vor­stel­lungs­gespräch da­von die Re­de war, dass Sie ein größeres Ver­triebs­ge­biet be­treu­en und da­bei Per­so­nal­ver­ant­wor­tung für zehn Ver­triebs­kräfte über­neh­men sol­len, dann soll­te in Ih­rem Ar­beits­ver­trag nicht ste­hen, dass Sie als „Ver­triebs­mit­ar­bei­ter“ ein­ge­stellt wer­den. Denn die Auf­ga­ben­be­schrei­bung im Ar­beits­ver­trag legt den Um­kreis mögli­cher Ar­beits­auf­ga­ben fest, die Ihr Ar­beit­ge­ber Ih­nen auf der Grund­la­ge sei­nes Wei­sungs­rechts später zu­wei­sen kann.

2. Gehalt und Sonderzahlungen

Wie sich Gehalt und vor allem zusätzliche Zahlungen wie Prämien, Provisionen oder Zuschläge berechnen, sollte klar aus dem Vertrag hervorgehen. Sind Son­der­zah­lun­gen wie ein 13. Ge­halt, ein Weih­nachts­geld oder ein Ur­laubs­geld im Ver­trag fest­ge­schrie­ben? Ansonsten sei Streit programmiert, so die Experten. Wann das Gehalt bezahlt wird, muss dagegen nicht unbedingt im Arbeitsvertrag stehen. Fehlt hier eine entsprechende Regelung, wird es in der Regel automatisch am letzten Tag des Monats fällig.

3. Ar­beits­zei­ten

Übli­cher­wei­se legt ein Ar­beits­ver­trag ei­ne be­stimm­te Wo­chen­stun­den­zahl fest, al­so z.B. ei­ne Ar­beits­zeit von 20 oder 40 St­un­den. Da­ge­gen ent­hal­ten Ar­beits­verträge meist kei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung die­ser Stun­den. Stattdessen gibt es normalerweise die Formulierung, dass sich die Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit „nach be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen“ rich­tet. Vorsicht: Im Klar­text be­deu­tet die­se Klau­sel aber, dass der Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig auf der Grund­la­ge sei­nes Wei­sungs­rechts fest­le­gen kann, dass Sie bei ei­ner 40-St­un­den-Wo­che z.B. von Mon­tag bis Don­ners­tag von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr ar­bei­ten müssen, am Frei­tag von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und dann noch ein­mal am Sams­tag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

4. Ver­set­zungs­rech­te

Ist si­cher­ge­stellt, dass Ein­satz­ort und Ar­beits­auf­ga­ben nicht durch um­fas­sen­de Ver­set­zungs­klau­seln verwässert wer­den? Die schöns­ten ver­trag­li­chen Fest­le­gun­gen be­stimm­ter Ar­beits­auf­ga­ben und des Ar­beits­or­tes nützen Ih­nen we­nig, wenn Ihr Ar­beit­ge­ber gemäß Ar­beits­ver­trag da­zu be­rech­tigt ist, Ih­nen „an­de­re gleich­wer­ti­ge Ar­beits­auf­ga­ben zu­zu­wei­sen“ oder Sie bei Be­darf auch „an ei­nen an­de­ren Ort in Deutsch­land“ ein­zu­set­zen. Denn dann gel­ten die im Ver­trag ge­nann­ten Auf­ga­ben und Ein­satz­or­te im­mer nur vorläufig, nämlich so­lan­ge der Ar­beit­ge­ber Ih­nen kei­ne an­de­ren Wei­sun­gen er­teilt. Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Ar­beits­ver­trag möglichst kei­ne fach­li­chen und/der räum­li­chen Ver­set­zungs­be­fug­nis­se des Ar­beit­ge­bers enthält.

5. Arbeitszeiten und Über­stun­den

Enthält Ihr Arbeitsver­trag ei­ne kor­rek­te Über­stun­den­re­ge­lung? Auch oh­ne ver­trag­li­che Re­ge­lung müssen Ar­beit­ge­ber Über­stun­den ge­son­dert be­zah­len. Nur bei Diens­ten „höhe­rer Art“ und/oder bei ei­nem Ge­halt von mehr als 5.800,00 EUR (West) bzw. 4.900,00 EUR (Ost) be­steht nach der Recht­spre­chung kei­ne Notwendigkeit einer Ver­trags­klau­sel, der zu­fol­ge ih­re Über­stun­den zusätz­lich zu vergüten sind. Un­an­ge­nehm sind Klau­seln, die Sie bei ei­ner 40-St­un­den-Wo­che z.B. da­zu ver­pflich­ten, bis zu sechs Über­stun­den pro Wo­che zu leis­ten, von de­nen aber die ers­ten vier mit dem re­gulären Ge­halt ab­ge­gol­ten sein sol­len.

6. Kündi­gungs­fris­ten

Ist Ihr Ar­beits­ver­trag durch aus­rei­chend lan­ge Kündi­gungs­fris­ten ab­ge­si­chert? Es lässt sich zwar nie ganz aus­sch­ließen, seinen Job durch eine Kündigung zu verlieren - aber zu­min­dest soll­ten Sie sich für die­sen Fall durch aus­rei­chend lan­ge Kündi­gungs­fris­ten ab­si­chern. Be­den­ken Sie, dass die ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten ziem­lich kurz sind. Kündigt Ih­nen Ihr Ar­beit­ge­ber z.B. or­dent­lich nach vier Jah­ren und elf Mo­na­ten, braucht er auf der Grund­la­ge der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nur ei­ne Frist von ei­nem Mo­nat zum Mo­nats­en­de ein­zu­hal­ten. Da­her brin­gen ar­beits­ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Kündi­gungs­fris­ten von z.B. zwei oder drei Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de ein wich­ti­ges Stück Ar­beits­platz­si­cher­heit.

7. Aus­schluss­klauseln

Aus­schluss­klau­seln sind aus Ar­beit­neh­mer­sicht schlecht. Denn sie be­sa­gen, dass al­le Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis bin­nen ei­ner sehr kur­zen, meist nur we­ni­ge Mo­na­te dau­ern­den Frist ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei (schrift­lich) an­ge­mahnt wer­den müssen - und dass sie an­dern­falls ver­fal­len, d.h. er­satz­los un­ter­ge­hen. Aus­schluss­fris­ten gel­ten zwar for­mal­ju­ris­tisch zu­guns­ten und zu­las­ten bei­der Par­tei­en des Ar­beits­ver­trags, be­las­ten aber prak­tisch ge­se­hen vor al­lem den Ar­beit­neh­mer.Se­hen Sie da­her zu, dass Sie Aus­schluss­klau­seln aus dem Ar­beits­ver­trag her­aus­ ver­han­deln.


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Veröffentlicht
11.11.2016