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Viele Arbeitnehmer glauben, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dreimal erfolgen darf. Das ist falsch. Nur muss dafür ein gewichtiger Grund vorliegen.
Arbeitnehmer müssen es unter Umständen hinnehmen, dass ihr Arbeitsvertrag öfter als dreimal befristet wird. Das kann dann zulässig sein, wenn es für die Befristung einen Sachgrund gibt, berichtet die Arbeitnehmerkammer Bremen. Ein Sachgrund liegt etwa vor, wenn jemand eine Krankheits- oder Elternzeitvertretung macht. Solche Befristungen kann der Arbeitgeber fast ohne Beschränkungen verlängern. Trotzdem haben viele das Vorurteil, dass eine Befristung nur dreimal möglich ist. Das stimmt für Befristungen ohne Sachgrund, bei denen der Arbeitsvertrag nur bis zu einem bestimmten festgelegten Termin gehen soll. Solche Verträge darf der Arbeitgeber in der Regel dreimal verlängern - aber nur in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Befristete Arbeitsverträge sind in vielen Wirtschaftszweigen weit verbreitet.Um bei den Personalkosten flexibel zu bleiben, beschäftigen viele Firma ihre Mitarbeiter nur für eine bestimmte Dauer. Besonders Fachkräfte im Gesundheitswesen sind davon stark betroffen. In welchen Branchen solche Verträge ebenfalls häufig vorkommen, zeigt eine Rangliste. Platz 1: Gesundheits- und Sozialwesen (16 Prozent) Platz 2: Erziehung und Unterricht (15 Prozent) Platz 3: Verarbeitendes Gewerbe (14 Prozent) Platz 4: Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kfz (12 Prozent) Platz 5: Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung (8 Prozent) Die Zahlen sind vom Statistischen Bundesamt, stammen von 2014 und beziehen sich auf den Anteil der befristet Beschäftigten ab 25 Jahren.
Veröffentlicht
15.06.2016