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Wer "Scheinbewerbungen" einreicht, kann sich im Falle einer Ablehnung nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Eine gute Bewerbung zu verfassen, bedeutet einen ziemlichen Aufwand. Warum sollte man aber Zeit investieren für eine Stelle, die man gar nicht haben möchte? Zum Beispiel, um absichtlich abgelehnt zu werden und dann auf Entschädigung zu klagen. Für den Juristen K. sieht es mit dieser Taktik allerdings schlecht aus. Er hatte sich 2009 für eine Nachwuchs-Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung für diese wurde unter anderem ein "zeitnaher" Hochschulabschluss genannt. K. gab unter anderem an, er verfüge als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung zunächst 14.000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Fall nun verhandelt wird, geht aber davon aus, dass der Jurist nur eine Scheinbewerbung abgegeben hatte, um abgelehnt zu werben und eine Entschädigung einfordern zu können. Unterstützung bekamen die Erfurter Richter jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der bestätigte, dass der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben nur für "ernsthafte Bewerber" gilt (Rechtssache C-423/15). Der EUGH bezieht sich dabei allerdings nicht auf den konkreten Fall aus Deutschland, den muss das Bundesarbeitsgericht selbst entscheiden. Experten allerdings halten die Rechtslage nach dem EUGH-Spruch auch hierzulande nun für verbindlich geklärt und einen notwendigen Schutz gegen das grassierende "Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen".
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Veröffentlicht
02.08.2016