Nach einem langen Bewerbungsverfahren hat sich der Arbeitgeber endlich entschieden, der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, und der erste Arbeitstag steht an. Doch sicher ist der neue Job noch nicht.
Denn am Anfang steht oft die
Probezeit. "Die Probezeit ist ein Instrument für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich besser kennenzulernen", erklärt
Britta Beate Schön, Rechtsexpertin des
Verbraucherportals Finanztip.
Probezeit gesetzlich nicht vorgeschrieben
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Probezeit nicht. Auch die
Dauer ist nicht festgelegt, sondern kann individuell vereinbart werden, wie Schön erklärt. In der Regel dauert sie sechs Monate. Länger darf die Probezeit nicht sein, denn nach sechs Monaten können sich Beschäftigte auf das
Kündigungsschutzgesetz berufen.
Wird eine Probezeit vereinbart, verkürzt diese für den festgelegten Zeitraum die
Kündigungsfrist für beide Seiten auf
zwei Wochen, erklärt
Christian Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz. Wurde eine kürzere Probezeit vereinbart, kann sie auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Krankheit und Urlaub
Wer in der Probezeit erkrankt, muss das unverzüglich
dem Arbeitgeber melden und gegebenenfalls ein
Attest vom Arzt vorlegen. Geld gibt es trotzdem: Ab dem zweiten Monat im neuen Job gilt die
Entgeltfortzahlung. „Und in den ersten vier Wochen springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein", erklärt Britta Beate Schön.
Auch Urlaub zu nehmen ist erlaubt. „In den Köpfen haben viele noch, dass in der Probezeit eine
Urlaubssperre gilt", so Schön. Das stimmt aber nicht. Zwar haben Mitarbeiter nicht sofort den vollen Jahresurlaub zur Verfügung. Aber: In den ersten sechs Monaten erwerben Beschäftigte
pro Monat ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs – und den dürfen sie auch nehmen.
Kündigungsschutz und Kündigung
Eine Besonderheit in der Probezeit: Wird einem Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt, benötigt der Arbeitgeber
keinen Kündigungsgrund, erklärt der Arbeitsrechtler Michels. Denn das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn ein Mitarbeiter
mindestens sechs Monate beschäftigt ist.
Ein besonderer Kündigungsschutz schon vor Ablauf der sechs Monate besteht zum Beispiel bei einer
Schwangerschaft. Hier gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung ein Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers.
Wer glaubt, dass ihm in der Probezeit zu Unrecht gekündigt wurde, kann dagegen
gerichtlich vorgehen. So könne schon eine falsche Unterschrift oder eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung die Kündigung unwirksam machen, sagt Michels. „Bei allen Kündigungen ist vor allem schnelles Handeln das A und O, denn es laufen
sehr kurze Fristen."
Wird einem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt, liegt das häufig
nicht an seinen fachlichen Qualitäten, meint Karriereberaterin
Doris Brenner. „Die können im Vorstellungsgespräch gut überprüft werden." Aber ob jemand auch
menschlich zum Unternehmen passt, stelle sich erst nach einiger Zeit heraus. Deshalb rät sie, den Fokus während der Probezeit nicht nur auf das Fachliche zu legen, sondern sich
vor allem gut in das Team zu integrieren. „In der Probezeit sollte man offen auf andere zugehen und sich selbst als neues Teammitglied verstehen", sagt sie.
Hilfreich sei es außerdem, ab dem ersten Tag im neuen Job
ein Logbuch zu führen. „Am Abend kann man dann den Tag noch einmal Revue passieren lassen, sich die Namen von Kollegen, Merkhilfen oder Fragen notieren", sagt sie. Auch mögliche Verbesserungsideen könne man in dem Logbuch notieren – und nach einiger Zeit ansprechen. Denn für die ersten Wochen gilt:
„Klappe halten, Ohren auf", meint Doris Brenner.
Text: Pauline Sickmann, dpa
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