So könnte ein
Beispiel für einen gelungenen ersten Tag des neuen Mitarbeiters aussehen:
- Der Arbeitsvertrag regelt alle Rechte und Pflichten rund um das Arbeitsverhältnis.
- Urlaub, Gehalt, sonstige Zahlungen sowie Grundsätze des Arbeitsverhältnisses sind in der Regel Themen des Arbeitsvertrags.
- Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden. Dies ist aber aus Beweisgründen nicht ratsam.
- Verstoßen einzelne Klauseln gegen geltendes Recht, kann unter Umständen der gesamte Vertrag unwirksam sein.
- Achten Sie vor allem auf Arbeitszeiten, Überstundenregelungen, Kündigungsfristen und Befristungen.
Was regelt der Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag (611a BGB) ist die wichtigste Basis des Arbeitsverhältnisses und definiert alle Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Angaben wie der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Adressdaten beider Vertragsparteien sowie der Arbeitsort müssen im Arbeitsvertrag stehen. Außerdem sind Sie als Arbeitnehmer zur Erbringung der definierten Arbeitsleistung verpflichtet. Hier sollten Sie genau darauf achten, welche Tätigkeiten der Arbeitgeber zum Vertragsbestandteil machen will. Als Gegenleistung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber das im Vertrag festgelegte Gehalt. Enthält der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Höhe Ihres Gehalts, gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,91 Euro brutto pro Stunde. Diese weiteren Punkte sollten Sie unbedingt beachten:
- Wöchentliche Arbeitszeit: Viele Arbeitgeber meinen, ein hohes Gehalt rechtfertige auch eine höhere Dauer der Arbeitszeit. Dem ist jedoch nicht so. Laut Gesetz darf ein Arbeitnehmer höchstens 49 Stunden pro Woche arbeiten. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart worden sein, kann die Klausel unwirksam sein.
- Probezeit: Eine Probezeit wird in der Regel immer vereinbart. Laut Gesetz, § 622 BGB, darf die Probezeit aber nicht länger als sechs Monate andauern. Sollte in Ihrem Vertrag also eine längere Probezeit als sechs Monate festgeschrieben sein, können Sie sich dagegen wehren.
- Urlaubstage: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich frei regeln. Sollte diesbezüglich keine Regelung getroffen worden sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dann richtet sich die Höhe des Urlaubs danach, wie viele Tage der Mitarbeiter im Unternehmen arbeitet. Der gesetzliche Mindesturlaub darf durch den Arbeitsvertrag aber nicht unterschritten werden!
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Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden?
Nein, es ist nicht zwingend notwendig, dass ein Arbeitsvertrag in seiner Gänze schriftlich vorliegt. Aufgrund der Vertragsfreiheit des deutschen Zivilrechts kann dieser auch mündlich geschlossen werden. Lediglich die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses müssen schriftlich erfasst werden. Trotzdem ist der Arbeitgeber nach spätestens einem Monat nach Arbeitsaufnahme verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzuschreiben und zu unterzeichnen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Nachweisgesetz (NachwG). Der wichtigste Grund für die Niederschrift des Arbeitsvertrags ist das dadurch vorhandene Beweisdokument im Streitfall. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, hilft Ihnen Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag weiter. Häufig geht es um Gehaltsfragen und Urlaubsansprüche. Ihr rechtsgültiger Vertrag kann Ihnen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens weiterhelfen. Lassen Sie sich zu Ihren Arbeitnehmerrechten beraten!
Folgende Punkte sollten vor Unterzeichnung immer geprüft werden
- Überstundenregelungen: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht per se zur Leistung von Überstunden verpflichten. Dies ist vom Gesetz nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen, etwa bei Engpässen durch einen hohen Personalausfall bei Krankheitsfällen. Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Überstundenklausel, die genau festlegen muss, wie viele Überstunden zu leisten sind. Beachten Sie: Diese sind häufig unwirksam, sodass die vorherige Überprüfung meist zu Ihren Gunsten ausfällt.
- Kündigungsfristen: Längere Kündigungsfristen können immer vereinbart werden, problematisch wird es nur, wenn die gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB) verkürzt werden sollen.
- Nebentätigkeitsbestimmungen: Der Arbeitgeber darf bestimmen, dass es zur Aufnahme einer Nebentätigkeit – also einer Tätigkeit außerhalb der Haupttätigkeit – seiner Erlaubnis bedarf.
- Wettbewerbsverbote:Der Arbeitgeber darf zum Schutz seiner Unternehmensinterna oder seines Kundenstamms eine Wettbewerbsklausel einfügen. Tut er dies, darf die Weitergabe bestimmter Daten oder Weiterbetreuung bestimmter Kunden vom ehemaligen Arbeitnehmer nicht vorgenommen werden. Bei Missachtung erfolgt in der Regel eine nicht zu verachtende Strafe. Wirksam ist eine im Nachgang vereinbarte Klausel allerdings nur, wenn für die Zeit des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung vorgesehen ist und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wettbewerbsverbots volljährig gewesen ist. Maximal zwei Jahre darf dieses Verbot dauern.
- Befristungen: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist möglich. Gibt es keine sachlichen Gründe dafür, ist die Befristung für höchstens zwei Jahre zulässig. Für Befristungen mit Sachgrund gelten keine gesetzlichen Grenzen. Eine Befristung muss immer schriftlich vereinbart werden. Andernfalls handelt es sich automatisch um einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
- Verschwiegenheitsvereinbarungen: Eine der gängigsten Klauseln, wenn es um den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geht, ist die sogenannte Geheimhaltungsvereinbarung. Ein Verstoß hiergegen ist eine Straftat, sodass die Klausel nicht leichtfertig missachtet werden sollte.
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Quelle: Marjam Amirkhalily ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps, finden Sie alles zum Thema Kündigung, rechtssicher erklärt. Gesetzesänderungen zum Jahresanfang finden Sie im Arbeitsrecht 2020 - einfach erklärt auf anwalt.de.