Ihr aktueller Job ist ganz okay, der Chef und die Kollegen sind nett - aber die Stellenanzeige des Konkurrenten klingt einfach zu gut? Wohl die meisten Jobwechsel beginnen so. Und im
Idealfall trennt man sich von seiner alten Firma
im Guten. Nicht selten telefonieren im späteren Bewerbungsprozess zukünftiger und aktueller Arbeitgeber sogar miteinander. Allein schon deshalb sollte man einige wichtige Punkte beachten, wenn man sich auf einen Posten in einem anderen Unternehmen bewirbt.
Denn "wer in der alten Firma einen
schlechten Abgang macht, kriegt dafür unter Umständen irgendwann die Quittung, weil ein neuer Arbeitgeber davon abgeschreckt ist". Das sagt
Hanne Bergen, Karriereberaterin aus Hamburg. Deshalb sollten Mitarbeiter viel dafür tun, dass die
heimliche Bewerbung ein erfreuliches Ende nimmt. Am besten, indem man zunächst möglichst diskret vorgeht.
Ob und wann man seine Absichten den Kollegen oder gar dem Vorgesetzten erzählt, ist natürlich jedem selbst überlassen. Erfahrungsgemäß sollte man das jedoch erst spät tun. Erst einmal müsse man versuchen,
Informations- und Vorstellungsgespräche vor oder nach der Arbeit zu legen, rät Bergen. Ist das nicht möglich, bleibt nur freizunehmen. Wer auf die Idee kommt, sich
krankschreiben zu lassen, sollte sich klarmachen: Kommt das heraus, kann das zur
Kündigung führen. Und das ist nicht nur dann ein gewaltiger Makel, wenn es mit dem neuen Job nicht klappt.
Heimliche Bewerbung bitte nicht vom alten Arbeitsplatz aus
Auch bei der Kommunikation mit dem neuen, potenziellen Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer sich einwandfrei verhalten: "Das wird strikt nach der Arbeit und
ausschließlich über die private E-Mail-Adresse gemacht", sagt Bergen. Denn mit dem alten Arbeitgeber gibt es ebenfalls Ärger, wenn der herausfindet, dass man während der Arbeitszeit private Angelegenheiten wie Bewerbungen erledigt.
Wichtig zu wissen: Nach einer Kündigung haben Mitarbeiter einen rechtlichen
Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie in der Zeit zwischen Kündigung und Jobende
für Vorstellungsgespräche freistellt. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder er gekündigt wurde, sagt
Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Verlangen auf Freistellung in einem
angemessenen Umfang ist, erläutert Eckert. Nicht gedeckt ist natürlich zum Beispiel, wenn jemand wochenlang wegen Vorstellungsgesprächen freihaben will.
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