Drittes Geschlecht: Was ändert sich bei Stellenanzeigen?

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Drittes Geschlecht: Was ändert sich bei Stellenanzeigen?

Das dritte Geschlecht „divers“ bezeichnet Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen und ist seit Dezember 2018 offiziell im Gesetz verankert. Welche Konsequenzen hat die Gesetzesänderungen für Stellenanzeigen und Bewerbungen? Rund 100.000 intersexuelle Personen leben Schätzungen zufolge in Deutschland. Die offizielle Anerkennung von Angehörigen des dritten Geschlechts soll zur Stärkung ihrer Persönlichkeitsrechte beitragen und langfristig auf dem Arbeitsmarkt für eine geschlechtsunabhängige Gleichstellung sorgen.

Das dritte Geschlecht ist in Stellenanzeigen noch immer gering vertreten

Trotz der gesetzlichen Anerkennung des dritten Geschlechts ist es zum jetzigen Zeitpunkt nur in wenigen Stellenausschreibungen aufgeführt. Das Stellenanzeigenportal Adzuana hat 2018 untersucht, in welchen Bundesländern, Städten und Branchen der Anteil an Stellenausschreibungen mit Nennung des dritten Geschlechts verteilt ist. Der Anteil von Ausschreibungen mit der Bezeichnung „divers“ liegt im branchenweiten Durchschnitt nur bei knapp 9%. Spitzenreiter sind hier die Branchen Handel und Bau mit 17% sowie Buchhaltung und Finanzwesen mit 15%. Seltener findet sich das dritte Geschlecht mit 6% in Stellenausschreibungen im Gesundheitswesen und der Pflege. Im Bereich Fertigung liegt der Anteil sogar nur bei rund 3%. Betrachtet man die einzelnen Bundesländer gibt es ebenfalls Unterschiede. Anführer bei der Nennung des Geschlechts „divers“ sind mit knapp 10% die neuen Bundesländer, das Schlusslicht bilden mit unter 5% die norddeutschen Bundesländer.

Welche Folgen hat das neue Gesetz für die Bewerbung?

Erwartet wird, dass der bisher eher geringe Anteil an Nennungen des dritten Geschlechts in Stellenausschreibungen in den kommenden Jahren deutlich zunehmen wird. Trotz der bisher geringen Stellenanzeigen mit expliziter Aufführung des Geschlechts „divers“, setzt das Gesetz genau hier an: Bewerber haben das Recht, darauf zu verzichten in Lebenslauf und Anschreiben „Frau“ oder „Herr“ vor ihren Namen zu setzen. Ansonsten bleiben das Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen, die Struktur und der Inhalt von Lebenslauf und Anschreiben gleich.

Zur Gleichberechtigung ist es noch ein weiter Weg

Doch auch abseits gesetzlicher Regelungen – nicht zuletzt tragen auch die Unternehmen als Arbeitgeber die Verantwortung, die Rechte von Personen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren, nachhaltig zu schützen. Wie dabei in Zukunft diskriminierungsfrei gehandelt werden kann und muss, ist noch unklar. Die nach wie vor mangelnde Gleichberechtigung von Frauen in der Arbeitswelt zeigt aber, dass die tatsächliche Gleichberechtigung intersexueller Arbeitnehmer wohl noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird.


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Veröffentlicht
14.02.2019