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Mobbing und Diskriminierung finden in allen Lebensbereichen statt – auch in der Arbeitswelt. Viele Beschäftigte in Deutschland sind davon betroffen. Arbeitnehmer sollten aus diesem Grund ihre Rechte kennen, um gegen Diskriminierung und Mobbing vorgehen zu können.
Grundsätzlich beschreibt Diskriminierung eine direkte oder indirekte Herabwürdigung beziehungsweise eine ungerechtfertigte Benachteiligung einer Person aufgrund bestimmter Eigenschaften. Zu diesen Merkmalen, die in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgesetzt sind, zählen
Diskriminierung liegt bereits vor, wenn ein Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch aufgrund der aufgeführten Merkmale eine Absage erhält. Eine Benachteiligung kann auch in der Stellenausschreibung vorliegen, beispielsweise wenn nach einem Assistenten, aber nicht nach einer Assistentin gesucht wird. Dies ist ein Fall von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Hinsichtlich des Bewerbungsgespräches ist anzumerken, dass währenddessen keine Fragen gestellt werden dürfen, die im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Diskriminierungsmerkmalen stehen. Beispiele hierfür sind, welche Sexualität eine Person besitzt oder ob eine Bewerberin schwanger ist oder nicht. Jedoch gibt es auch Fragen, die für das Ausüben der Tätigkeit bedeutend sind, wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit oder der Familienstand.
Grundsätzlich gilt: Mobbing ist kein rechtlicher Begriff, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2007 entschied. Es definierte den Begriff Mobbing als sogenanntes rechtswidriges Gesamtverhalten. Folglich liegt Mobbing am Arbeitsplatz vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Kollegen oder einem Vorgesetzten physisch oder psychisch schikaniert, ausgegrenzt oder belästigt wird. Damit von einem rechtswidrigen Gesamtverhalten ausgegangen werden kann, müssen die Mobbingattacken eine bestimmte Dauer und Intensität haben. Folglich müssen sie häufig, systematisch und wiederholt vorkommen. Jedoch muss sich Mobbing nicht durch aktive Angriffe zeigen, sondern kann auch durch passives Verhalten wie Ignorieren auftreten. Folgende Methoden sind Beispiele für Mobbing:
Kommt es in einem Unternehmen zu einem Fall von Diskriminierung, ist der Arbeitgeber gefragt. Er steht in der Pflicht, die Benachteiligung eines Mitarbeiters zu verhindern. Ihm obliegt die sogenannte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Der Chef muss also die Gesundheit, Ehre sowie das Persönlichkeitsrecht seiner Angestellten schützen. Maßnahmen sind – wie in § 12 Abs. 3 AGG beschrieben – beispielsweise das Führen von Mitarbeitergesprächen oder das Aussprechen einer Abmahnung und einer Um- bzw. Versetzung gegen den Angestellten, von dem die Diskriminierung ausgeht. Des Weiteren kann bei einer Diskriminierung auch eine Kündigung drohen. Diese kann gegebenenfalls auch fristlos erfolgen.
Neben dem Beschwerderecht haben betroffene Angestellte laut § 14 AGG ein Leistungsverweigerungsrecht. Das kommt vor allem dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber wenig oder keine Maßnahmen ergreift, um die Diskriminierung zu unterbinden.
Wie in § 15 AGG festgelegt ist, hat der Betroffene im Fall von Mobbing oder Diskriminierung einen Rechtsanspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Schadensersatzklage zu erheben. Wichtig hierfür ist, dass er Beweise vorlegen kann, dass seine erlittenen Schäden durch das Mobbing beziehungsweise die Diskriminierung verursacht wurden. Er muss beweisen, dass bestimmte Handlungen
Folglich ist es zu empfehlen, ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch zu führen. Darin sollten die exakten Handlungen der Mobbenden festgehalten werden sowie der Umfang, das genaue Datum, die Uhrzeit sowie alle anwesenden Personen. Dieses Tagebuch dient insbesondere zur Beweisführung, denn Mobbing kann in vielen Fällen schwer nachzuweisen sein.
Zunächst sollte sich der Betroffene schriftlich beim potenziellen Arbeitgeber beschweren. Hierfür hat er ab Erhalt der Absage acht Wochen Zeit. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann der Bewerber gerichtlich dagegen vorgehen und Schadensersatz geltend machen. Die Frist beträgt hierfür drei Monate. Die Entschädigung, die verlangt werden kann, beträgt bis zu drei Monatsgehälter. Liegen weitere Nachteile wie psychische Folgen der Diskriminierung vor, kann der Betroffene Schmerzensgeld verlangen. Prüfen Sie hier, ob Sie gegen Ihre Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgehen können!
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Quelle: Katharina Kästel ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps, finden Sie hilfreiche und ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht.
Veröffentlicht
02.08.2019