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Arbeitgebern steht es frei, sich für Bewerber zu entscheiden, die sie für fachlich und charakterlich am geeignetsten für die freie Stelle halten. Das ist nicht der Fall wenn Bewerber den begründeten Verdacht haben, im Auswahlprozess benachteiligt zu werden. In solchen Fällen haben sie die Möglichkeit, gegen das Unternehmen vorzugehen.
Benachteiligung ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert. Sobald Bewerber den Eindruck haben, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Identität, im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden zu sein, kann es sich um unzulässige Diskriminierung handeln. Bereits in der Stellenausschreibung sollten Bewerber daher darauf achten, ob etwa ausdrücklich nach einer "Assistentin" oder einem "erfahrenen Mitarbeiter" gesucht wird. In diesen Fällen wären Männer oder jüngere Kandidaten bereits benachteiligt.
Im Fall von empfundener Benachteiligung sollten Bewerber zunächst prüfen, ob die Ungleichbehandlung unrechtmäßig ist. Wenn etwa in der Ausschreibung fließende Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, da diese für die Ausübung des Jobs zwingend notwendig sind, liegt noch keine Diskriminierung gegenüber Nichtmuttersprachlern vor. Ähnliches gilt, wenn in Stellenanzeigen Bewerber mit Berufserfahrung für leitende Positionen gesucht werden. Auch hier liegt gegenüber jüngeren Bewerbern keine Diskriminierung vor. Schließlich setzen Führungspositionen ein höheres Maß an Erfahrung voraus, die Berufseinsteiger und Uniabsolventen noch nicht haben können. Falls es sich aber tatsächlich um eine unzulässige Diskriminierung handelt, können Bewerber gerichtlich gegen diese vorgehen. Welche Möglichkeiten Kandidaten konkret haben, erfahren Sie im Artikel unseres Kooperationspartners kununu. Lesen Sie den ganzen Artikel auf dem kununu Blog
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Veröffentlicht
17.06.2019