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Deutschland ist im Lockdown, viele Beschäftigte sind in Kurzarbeit. Ist nun der richtige Zeitpunkt für eine Weiterbildung? Es kann sich auf jeden Fall lohnen, Initiative zu zeigen.
Wer aktuell in Kurzarbeit ist, denkt womöglich über eine Weiterbildung nach. Aber wie geht man eigentlich vor? Und wer bezahlt das am Ende? Antworten auf wichtige Fragen.
Grundsätzlich können sich Beschäftigte, die derzeit in Kurzarbeit sind, weiterbilden. Unter Umständen wird die Weiterbildung sogar von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Dies ist seit Jahresbeginn 2021 einfacher geworden: «Die Rechtslage hat sich zum Jahreswechsel hin deutlich zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geändert», erklärt Kaarina Hauer, Leiterin der Abteilung Rechtspolitik und -beratung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen.
Hintergrund ist eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Förderregelung, die während der Corona-Pandemie im Beschäftigungssicherungsgesetz geschaffen wurde. Die vereinfachte Förderung gilt laut Infos des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder beantragt wurden.
Eine Förderung kann nun auch unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von Qualifikation und Alter des Arbeitnehmers, der sich in Kurzarbeit befindet, bewilligt werden, wie Hauer erklärt. Diese Regelungen findet man in der Neufassung des Paragrafen 106a SGB III. Bisherige, zum Teil hohe Hürden und Voraussetzungen seitens des Arbeitnehmers, in Paragraf 82 SGB III festgehalten, entfallen.
Im ersten Schritt sollten sich Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber abstimmen, erklärt Rechtsexpertin Hauer. Dabei lohnt es sich, auf die neuen Förderungsmöglichkeiten zu verweisen.
Der Arbeitgeber kann dann die Förderung der beruflichen Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dort werde der Anspruch auf Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Kostenübernahme möglich ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Mitarbeiter einen Bildungsgutschein, den er beim Bildungsträger einlöst.
Der Impuls für eine Weiterbildung könne grundsätzlich vom Unternehmen oder vom Beschäftigten ausgehen, ergänzt Miriam Schöpp, Expertin für berufliche Weiterbildung am Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Sie betont aber: «In diesem Thema ist Eigeninitiative der Mitarbeiter gefragt und in immer mehr Unternehmen der entscheidende Impuls, weil Weiterbildung zunehmend dezentral geplant und initiiert wird.»
Grundsätzlich gilt: Die Maßnahme muss während der Kurzarbeit begonnen haben. Sie muss außerdem mehr als 120 Stunden dauern, das entspricht etwa einem Monat. Und es muss eine Zertifizierung sowohl für den Lehrgang als auch für den Träger vorliegen, wie Hauer erläutert.
Außerdem darf der Arbeitgeber nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet sein. Ebenfalls wichtig: Die Weiterbildung muss das Fachwissen des Mitarbeiters sinnvoll ergänzen.
Alternativ sei eine Förderung möglich, wenn die Weiterbildung auf ein sogenanntes Fortbildungsziel vorbereitet, das im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz festgelegt ist.
Einen Wegweiser und Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt «Förderung der beruflichen Weiterbildung», erklärt Hauer. Interessierte erhalten das Merkblatt im Netz oder bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor Ort.
In der Aus- und Weiterbildungsdatenbank «KURSNET» der BA im Internet lässt sich unter einer Stichwortsuche mit den Zusatzangaben Teilzeit oder Vollzeit, E-Learning und weiteren Begriffen nach einem passenden Angebot suchen. Auch die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.
Was sinnvoll ist, sei sehr individuell und sollte in einem Beratungsgespräch ermittelt werden. «Viele Anbieter haben sich der Situation angepasst und bieten E-Learning-Module an», so Schöpp. Das sind elektronische oder digitale Lernangebote, an denen man auch von daheim aus teilnehmen kann.
Bei zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen bezuschusst die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten je nach Betriebsgröße. Bei Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten übernimmt die BA die Kosten zum Beispiel zu 100 Prozent, bei einem Betrieb mit bis zu 249 Beschäftigten zu 50 Prozent. Die genaue Aufschlüsselung gibt es auf der Webseite der BA zum Nachlesen.
Außerdem können bei einer Weiterbildung während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Laut Bundesarbeitsministerium können Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung teilnehmen, für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihnen alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigten in Kurzarbeit erstattet bekommen.
Wie das Ministerium erklärt, können die Zuschüsse für eine während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahme auch dann weitergezahlt werden, wenn der Kurs erst nach Ablauf der Kurzarbeit endet. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt werden nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs allerdings nicht weiter bezahlt.
Veröffentlicht
30.03.2021
Author:in
Amelie Breitenhuber