Um den Arbeitsvertrag ranken sich einige Mythen

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Drei Mythen rund um den Arbeitsvertrag

Mit dem Arbeitsvertrag wird der Jobantritt besiegelt. Aber viele Menschen sind sich unsicher, was genau sie unterschreiben können. Wir klären die drei häufigsten Mythen auf.


Mythos 1: Eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag wird mit der Unterschrift gültig

Viele Arbeitnehmer sind aufgeregt, wenn sie eine Klausel im Arbeitsvertrag entdecken, die sie für unzulässig halten. Die Angst ist dann groß, dass die Klausel wirksam wird, wenn man sie unterschreibt. Arbeitnehmer könnten eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag in der Regel aber ruhig unterschreiben, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Sie gilt dann einfach nicht. Ein Beispiel: Jemand wird per Arbeitsvertrag verpflichtet, eine Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern zu zahlen, falls er oder sie den Vertrag vorzeitig kündigt. Die Höhe so einer Strafe sei unzulässig, sagt Bredereck. Unterschreiben Beschäftigte den Vertrag trotzdem, gilt die Klausel nicht.

Mythos 2: Der Verzicht auf die Probezeit führt zum Kündigungsschutz

Wer einen Job antritt, hätte häufig gerne sofort Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Manche vereinbaren dann einen Verzicht auf die Probezeit und gehen davon aus, dass es damit automatisch Kündigungsschutz gibt. Das ist jedoch ein Irrtum. Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Dinge, erläutert Bredereck. Kündigungsschutz bestehe immer erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren Kündigungsschutz etwa vom ersten Tag an. Mit der Probezeit hat das nichts zu tun.

Mythos 3: Arbeitsverträge gelten nur schriftlich

Viele glauben, ein Vertrag gilt nur dann, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Mancher wird deshalb nervös, wenn er zusätzliche Aufgaben mit einer zusätzlichen Vergütung bekommt - etwa eine Leitungsposition - und das noch nicht schriftlich fixiert ist. Macht aber nichts, sagt Bredereck. Es gebe bei Arbeitsverträgen keine Schriftformerfordernis. Die Schriftform diene vor allem Beweiszwecken. Damit die Vereinbarung gültig ist, brauche es nicht zwingend einen Arbeitsvertrag.


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Veröffentlicht
10.05.2017